Satzung

Satzung des „Skateboard Verein Besigheim“ Version 1.1

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Skateboard Verein Besigheim“
  2. Er hat den Sitz in Besigheim.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet sein Name: „Skateboard Verein Besigheim e.V.“
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§51ff), in der jeweils gültigen Fassung.
    Zweck des Vereins ist:
    Die Ausübung und Förderung des Sports und der Kultur insbesondere des Skateboardsports, sowie die Förderung der Jugendhilfe.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)  Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes,
b)  die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
c)  die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
d)  die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen,
e)  die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
f)  Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
g)  die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der in §2 Absatz 1) genanntenSportart in Besigheim und in der regionalen Umgebung,
h)  die Unterstützung und Förderung unterschiedlicher Projekte, welche sich mit gleichenThemen befassen,
i)  die Mitglieder zu betreuen und Sozial- und Jugendarbeit mit der Perspektive Sport zupflegen und zu unterstützen,
j)  die Etablierung, Erweiterung und Pflege von Skateboard-Anlagen (Skateparks, Skatehalle,etc.), dies auch vereinsunabhängig,
k)  das Angebot sportlich/kultureller Weiterbildung, Durchführung sog. Workshops,
l)  Organisation und Unterstützung der Durchführung von Veranstaltungen im Bereich der in §2 Absatz 1) genannten Sportart,
m)  Förderung von allen Geschlechtern in den in §2 Absatz 1) genannten Sportart. Mit der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben können auch Dritte beauftragt werden,
n)  die Nachwuchs- und Jugendförderung in der in §2 Absatz 1) genannten Sportart,
o)  die Integration von Flüchtlingen/Asylbewerbern und vergleichbaren Personen zur gemeinsamen Sportausübung,
p)  das Bemühen um die Anerkennung des Skateboard-Sports als Breitensportart,
q)  die Interessenvertretung dieser Jugendkulturen gegenüber öffentlichen Einrichtungen, Parteien, Verbänden, Medien und der Öffentlichkeit auch zur sportpolitischen Interessenwahrnehmung,
r)  die Schaffung einer konstanten Kommunikationsplattform zwischen den Jugendkulturen gegenüber Parteien, Kommunen, öffentlichen Einrichtungen, Verbänden, Medien und der Öffentlichkeit,
s)  als Berater im Bereich der in §2 Absatz 1) genannten Sportart gegenüber allen Interessenten, Parteien, Verbänden, Kommunen und öffentlichen Einrichtungen, Medien und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stehen.

§3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a)  dem ersten Vorstand
    b)  dem stellvertretenden Vorstand
    c( dem/der SchatzmeisterIn
    d)dem/der SchriftführerIn
    e) dem/der BeisitzerIn
  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorstand, der stellvertretende Vorstand, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Alle sind alleine vertretungsberechtigt.
  2. Alle Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen und aktive Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll jeglicher Form dokumentiertund von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  5. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlichgefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorstand zu unterzeichnen.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarischesVorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise berufene Mitglieder bleiben bis zur Wahleines neugewählten Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung im Amt.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem/einer GeschäftsführerIn übertragen.
  4. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und haftet gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zur Vermeidung von persönlichen Haftungsfolgen abzuschließen. Die Kosten trägt der Verein.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Führung der laufenden Geschäfte,
    b)  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c)  die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    d)  die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
    e)  die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts,
    f)  die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    g)  Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden.
  2. Mitglied kann werden, wer einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und damit die in §2 genannten Ziele anerkennt und unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Es wird in aktive und passive Mitglieder unterschieden.
  4. Das Mitglied entscheidet selbst über eine aktive oder passive Mitgliedschaft, durch Äußerung auf dem Mitgliedsantrag.
  5. Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt, passive Mitglieder nicht.
  6. Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und auch juristische Person, ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
  7. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden, die bereit sind, die Interessen und Zweckverfolgung des Vereins nachhaltig zu unterstützen.
  8. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen. Bei Personen unter 18 Jahren und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten bzw. eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  9. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  10. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  11. Personen die den Zweck des Vereins in besonderem Maß und nachhaltig gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  12. Beendigung der Mitgliedschaft
    a)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    b)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    c)  Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durchBeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss auf Antrag des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben.
    d)  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    e)  Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
    f)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Verbindlichkeiten sind schnellstmöglich zu begleichen.
    g)  Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen, es ruhen dann bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss die Mitgliedschaftsrechte.

§6 Pflichten der Mitglieder

  1. Aktive und passive Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Aktive Mitglieder sind zu einen sportlich fairen und kameradschaftlichen Verhaltenverpflichtet, sowie die Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig zu unterstützen.
  3. Aktive Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und derMitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  4. Für Schäden, die ein Mitglied bei einer Veranstaltung des Vereins einem Dritten zufügt,übernimmt der Verein keine Haftung.
  5. Die Mitglieder haben die Satzung, Ordnungen und die Beschlüsse derMitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
  2. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.
  3. Näheres regelt die vom Vorstand erlassene Beitragsordnung.

§8 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, in einer Versammlung der Mitglieder geregelt.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung desStimmrechts kann ein Mitglied ein weiteres Mitglied vertreten, sofern eine schriftlicheVollmacht vorliegt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und zustimmungsbedürftigen Ordnungen,
c)  Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
d)  Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins,
e)  Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
f)  Entlastung des Vorstands.

§9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder mindesten 20% der aktiven Mitglieder einberufen werden. Die Einladung dazu hat unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher zu erfolgen.
  3. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich in Textform. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mitteilung eines Vorstandsmitglieds, die auch in Textform (z.B. per Email) versandt werden darf.
  4. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die (medienunabhängige) Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Er hat ferner Anträge auf die Tagesordnung zusetzen, die von Mitgliedern rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist schriftlich bei ihm eingereicht werden.
  7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  8. Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen in jedem Fall der schriftlichen (auch per Email) Ankündigung an alle Mitglieder des Vereins unter Einhaltung der Frist gemäß §9 Absatz 5).

§10 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n VersammlungsleiterIn.
  2. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Sie ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
  4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen SchriftführerIn und Vorsitzenden/VersammlungsleiterIn zu unterschreiben ist.

§11 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist demokratisch aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff), in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und im Rahmen der steuerlich unschädlichen Betätigung des §58 AO verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§12 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach §4 Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vereinsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und Bedarf, auch, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die vertraglich vereinbarten Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere nachgewiesene Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon/ Kommunikationskosten usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach §4 Absatz 2) und den Aufwendungsersatz nach §4 Absatz 6) auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.

§13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§14 Geschäftsordnung

  1. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese trifft in den bestimmten Fällen der Satzung, nähere Regelungen.
  2. Sie kann durch die Mitgliederversammlung mit der in §12 Absatz 3 bestimmten Mehrheit beschlossen und geändert werden.

§15 Medien

Vereinsmitglieder geben mit ihrer Vereinsanmeldung dem Verein die Erlaubnis, die
vom Verein und Fremdinstitutionen erstellten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Werbung, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen etc. ohne Vergütungsanspruch zur sachgerechten Nutzung bis auf Widerruf zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt auch nach Austritt eines Mitglieds. Der Verein darf alle bis dahin erstellen Medien weiterhin frei verwenden.

§16 Auflösung des Vereins, Liquidatoren, Vermögensbindung

  1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach satzungsgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die auflösende Mitgliederversammlung nicht einen anderen Liquidator bestimmt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigsten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Skate-aid – Wir machen Kinder stark“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§17 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und sonstige persönliche Angaben sowie seine Bankverbindung bei Beachtung der DSGVO-Regelungen für vereinsinterne Zwecke auf.

§18 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung, Version 1.1 wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Gründungsversammlung am 25.04.2021 hat folgende Personen als Vorstand des Vereins gewählt:
    Erster Vorstand: Robin Schneider
    Stellvertretender Vorstand: Mika Gallion
    KassenprüferIn: Jörg Kollar
    ProtokollantIn: Tristan Rothbächer
    BeisitzerIn: Martin Landsmann